Alles über den Rechtsanwalt für Scheidungsrecht
Das Familienrecht umfasst folgende Punkte: Scheidungsrecht, Namensrecht, Ehevertrag, eheliches Güterrecht, Sorgerecht, nichtehelicher und ehelicher Unterhalt, nichteheliche Gemeinschaft, Scheidungsfolgenvertrag, Kindesunterhalt sowie das Sorge- und Umgangsrecht minderjähriger Kinder. Das Scheidungsrecht bildet dabei einen Schwerpunkt im Familienrecht. Die Arbeit eines Anwalts für Scheidungsrecht umfasst die Gestaltung von Trennung und Scheidung auf dem außergerichtlichen Weg. Ziel ist es, die Probleme so gering wie möglich zu halten, die bei einer Trennung und anschließender Scheidung auftreten können. Die finanzielle und psychische Belastung aller Beteiligten sollte minimal gehalten werden.
Ein guter Rechtsanwalt für Scheidungsrecht versucht Gerichtsverfahren zu vermeiden, um eine spürbare Kostenersparnis zu erreichen. Jahrelange Prozesse vor Gericht bringen einen ungewissen Ausgang mit sich. Ziel eines Scheidungsanwalts ist es, die Beendigung der Ehe unter Einbehaltung der Gesetze und Einschränkungen zu vollziehen und die persönliche Lebensqualität aller Beteiligten wieder zu erlangen. Zur Arbeit des Anwalts gehört die Gestaltung der Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sowie der Eheverträge. Natürlich begleitet er das eigentliche Scheidungsverfahren. Auch das Thema Versorgungsausgleich und Unterhaltsrecht gehört zu seinem Arbeitsgebiet und kann bei Bedarf in Anspruch genommen werden.
Scheidung
Haben Eheleute vor, sich scheiden zu lassen, so müssen sich beide Parteien mit vielen Fragen auseinandersetzen. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Scheidung Gesetze zur Regelung erlassen. Leben die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt, so kann von einem Scheitern der Ehe ausgegangen werden. Ein Ehepartner allein oder auch beide zusammen können nun die Scheidung beantragen bzw. dem Scheidungsantrag des anderen Ehepartners zustimmen. Leben beide Partner mindestens 3 Jahre getrennt, so kann die Ehe geschieden werden, auch wenn der andere Partner nicht zustimmt. Herrscht Streit zwischen beiden Eheleuten innerhalb der Trennungszeit von 1 bis 3 Jahren, muss festgestellt werden, ob die Ehe am Ende ist und die Weiterführung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht mehr hergestellt werden kann. Der Entschluss für die Scheidung muss endgültig sein, auch wenn ein Ehepartner die Scheidung ablehnt und von diesem Entschluss auch bis zur mündlichen Verhandlung nicht ablässt.
Eine Scheidung bei einer Trennungszeit von weniger als einem Jahr ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich (Härtefallscheidung). In diesem Fall müssen Tatsachen nachgewiesen werden, die eine Weiterführung der Ehe nicht zumutbar machen – z.B. häusliche Gewalt. Im § 1545 Abs. 2 BGB wird eine Härteklausel festgehalten, dass den benachteiligten und scheidungswilligen Ehegatten schützt. Diese Regelung stellt eine einmalige Ausnahmeregelung dar, die nur bei schwerwiegenden und erheblichen Gründen Anwendung findet. Die Scheidung kann dann schneller vollzogen werden und das Trennungsjahr muss nicht eingehalten werden.
Auch wenn eine Scheidung von beiden Ehepartnern einvernehmlich vollzogen werden soll, gibt es zahlreiche Einigungen und Erklärungen, die getroffen werden müssen. Schon beim Scheidungsantrag müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein und im Antrag angekündigt und dem Schreiben beigefügt sein. Ein Rechtsanwalt für Scheidungsrecht, wie beispielsweise Mag. Josef Kunzenmann, kann bei einfachen und vor allem bei schwierigen Scheidungen mit Rat und Tat zur Seite stehen – wenn es sein muss auch vor Gericht.